Ratgeber für Eigentümer

Lagerhalle oder Logistikhalle vermieten: worauf Eigentümer vor der Vermietung achten sollten

Eine Vermietung beginnt lange vor der ersten Besichtigung. Wer Zustand, Genehmigungslage und Flächen seiner Halle kennt, den Mieter sorgfältig auswählt und die wesentlichen Punkte im Vertrag regelt, beugt späteren Konflikten vor. Dieser Ratgeber ordnet, was vor der Vermietung zu prüfen ist — und wen Sie dafür fragen.

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Dieser Ratgeber erklärt allgemeine Zusammenhänge und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Vertragsfragen klären Sie mit Ihrem Anwalt, Fragen zur Umsatzsteuer und zu Ihren Einkünften mit Ihrem Steuerberater.

Vorbereitung

Vor der Vermarktung: Zustand, Genehmigungslage, Flächenaufstellung.

Für einen Mietinteressenten stellt sich die Frage, ob die Halle für seinen Betrieb funktioniert. Je vollständiger Sie diese Frage vorab mit Unterlagen beantworten können, desto belastbarer ist die Grundlage für Gespräche und Vertrag.

ZustandDach, Fassade, Tore, Boden, Beleuchtung, Heizung, Brandschutztechnik: Was funktioniert, was ist gewartet, was steht an?
GenehmigungslageBaugenehmigung und genehmigte Nutzung sollten zu dem passen, was die Halle heute ist — einschließlich späterer An- und Umbauten. Abweichungen sollten vor der Vermarktung geklärt sein, im Zweifel mit Architekt oder Anwalt.
FlächenaufstellungHallen-, Büro-, Sozial- und Außenflächen getrennt ausgewiesen, mit Angabe der Messgrundlage.
Technische EckdatenLichte Höhe, Bodenbelastung, Anzahl und Art der Tore, Stromanschluss, Sprinkleranlage. Was nicht belegt ist, benennen Sie als offen, statt es zu schätzen.
UnterlagenGrundrisse, Lageplan, Baugenehmigung, Energieausweis, Wartungsprotokolle sowie laufende Verträge für Wartung, Versicherung und Winterdienst.

Eine als Lager genehmigte Halle darf nicht ohne Weiteres für Produktion, Werkstatt oder Handel genutzt werden. Wann das genehmigungsbedürftig sein kann, erklärt der Ratgeber zur Nutzungsänderung einer Lagerhalle; verbindlich entscheidet die zuständige Bauaufsichtsbehörde.

Was lichte Höhe, Bodenbelastung oder Mietfläche und Nutzfläche genau bedeuten, steht im Hallen-Glossar.

Mieterauswahl

Welcher Mieter passt zur Halle: Nutzungszweck, Brandlast, Andienung.

Die Prüfung beginnt mit der Frage, was der Mieter in der Halle tun will — und was das für Gebäude, Genehmigung und Versicherung bedeutet.

01

Nutzungszweck

Lagern, umschlagen, kommissionieren, produzieren? Der Zweck muss zur genehmigten Nutzung passen und gehört präzise in den Vertrag. Weicht er ab, ist die Genehmigungsfrage vor der Unterschrift zu klären.

02

Brandlast und Lagergut

Verpackungen, Kunststoffe, Reifen oder Gefahrstoffe verändern die Brandlast. Ob Brandschutzkonzept, Brandabschnitte und Sprinkleranlage dafür ausgelegt sind, beurteilt ein Brandschutzplaner. Informieren Sie vorab auch Ihren Gebäudeversicherer; ob die geplante Nutzung den Versicherungsschutz berührt, klärt der Versicherer.

03

Andienung und Betriebszeiten

Wie viele Lkw, zu welchen Zeiten, mit welchen Fahrzeugen? Tore, Rampen und Rangierfläche müssen das tragen. Schichtbetrieb und Nachtverkehr können Auflagen zum Lärmschutz berühren.

04

Belastung des Gebäudes

Stapler, Schwerlastregale und Maschinen beanspruchen Boden, Tore und Tragwerk. Die zulässigen Lasten ergeben sich aus den statischen Unterlagen der Bauakte, soweit diese vorliegen. Verbindlich beurteilt sie ein Tragwerksplaner.

Lassen Sie sich die geplante Nutzung schriftlich beschreiben: Lagergüter, Betriebszeiten, Fahrzeuge, Einbauten. Das ist die Grundlage für Genehmigung, Versicherung und Vertrag.

Begriffe im Glossar: Brandabschnitt · Sprinkleranlage · Gefahrstofflager · Rangierfläche.

Vertrag

Der Mietvertrag aus Vermietersicht: die Kurzfassung.

In den Grenzen zwingender gesetzlicher Vorschriften und, bei vorformulierten Klauseln, des AGB-Rechts ist der Gewerbemietvertrag weitgehend frei verhandelbar. Das schafft Spielraum und bedeutet zugleich: Was der Vertrag nicht regelt, bestimmt das Gesetz. Es weist etwa die Erhaltung der Mietsache grundsätzlich dem Vermieter zu (§ 535 BGB). Aus Vermietersicht zählen vor allem diese Punkte.

MietgegenstandHallen-, Büro- und Außenflächen, Stellplätze und mitvermietete Technik genau beschreiben, mit Plan als Anlage.
NutzungszweckWofür die Fläche genutzt werden darf und ob Untervermietung erlaubt ist (§ 540 BGB).
Laufzeit und OptionenFeste Laufzeit, Verlängerungsoptionen und Kündigungsrechte bestimmen, wie planbar Ihre Einnahmen sind.
WertsicherungOb und wie sich die Miete über die Laufzeit anpasst, per Index oder Staffel. Für Indexklauseln setzt das Preisklauselgesetz Voraussetzungen.
Dach und FachWer Instandhaltung und Instandsetzung welcher Bauteile trägt und was bei Auszug zurückzubauen ist.
FormBei Laufzeiten von mehr als einem Jahr müssen Vertrag, Anlagen und Nachträge die gesetzliche Form wahren. Sonst gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen und wird vorzeitig ordentlich kündbar (§§ 550, 578 BGB).

Ausführlicher behandelt der Ratgeber Gewerbemietvertrag für Lagerhallen die Wertsicherung per Index- oder Staffelmiete sowie die Themen Dach und Fach, Rückbau und Übergabeprotokoll. Zur Laufzeit siehe den Glossareintrag Mietlaufzeit und Verlängerungsoption.

Lassen Sie den Mietvertrag vor der Unterschrift anwaltlich prüfen, etwa durch einen Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.

Steuern

Umsatzsteueroption: ein Thema für den Steuerberater.

Die Vermietung von Grundstücken ist nach dem Umsatzsteuergesetz grundsätzlich steuerfrei (§ 4 Nr. 12 UStG); mitvermietete Betriebsvorrichtungen fallen nicht unter die Befreiung. Vermietet ein Unternehmer an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen, kann er unter bestimmten Voraussetzungen auf die Befreiung verzichten und zur Umsatzsteuer optieren (§ 9 UStG).

Die Entscheidung hat Gewicht, weil sie den Vorsteuerabzug aus Bau-, Sanierungs- und laufenden Kosten berührt. Ob die Option möglich ist, hängt unter anderem davon ab, wofür der Mieter die Fläche nutzt — etwa, ob seine eigenen Umsätze zum Vorsteuerabzug berechtigen. Ändert sich später die Nutzung oder wechselt der Mieter, kann das Folgen für bereits abgezogene Vorsteuer haben (§ 15a UStG).

Fragen für Ihren Steuerberater
ZulässigkeitIst die Option für mein Objekt und diesen Mieter möglich — und wie weise ich die Voraussetzungen nach?
VorsteuerWelche Vorsteuer kann ich ziehen, und was geschieht bei Leerstand, Mieterwechsel oder geänderter Nutzung?
VertragWas muss der Mietvertrag zur Umsatzsteuer und zur Nutzung durch den Mieter regeln?
Mehrere MieterWie ist zu verfahren, wenn Teilflächen an Mieter mit unterschiedlicher Nutzung gehen?
BetriebsvorrichtungenWerden Krananlagen oder andere Betriebsvorrichtungen mitvermietet, und wie sind sie umsatzsteuerlich zu behandeln?

Klären Sie die Option, bevor Sie Konditionen nennen: Sie bestimmt, ob Miete und Nebenkosten mit oder ohne Umsatzsteuer vereinbart werden.

Nebenkosten

Nebenkosten sauber umlegen.

Bei Gewerbeflächen ist weitgehend verhandelbar, welche Kosten der Mieter neben der Miete trägt. Umlegen lässt sich aber grundsätzlich nur, was im Vertrag klar und eindeutig vereinbart ist. Zweifel bei der Auslegung vorformulierter Vertragsbedingungen gehen zulasten des Verwenders, also dessen, der sie gestellt hat (§ 305c Abs. 2 BGB).

01

Positionen benennen

Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Wartung der technischen Anlagen, Außenanlagen, Winterdienst, gegebenenfalls Verwaltung: jede Position ausdrücklich. Ein bloßer Verweis auf die Betriebskostenverordnung erfasst etwa Verwaltungs- und Instandhaltungskosten nicht.

02

Verteilungsschlüssel

Nach Fläche, Verbrauch oder Nutzungseinheit — der Maßstab sollte für jede Position feststehen, bei mehreren Mietern erst recht. Für Heiz- und Warmwasserkosten aus einer zentralen Anlage macht die Heizkostenverordnung eigene Vorgaben.

03

Vorauszahlung und Abrechnung

Vorauszahlungen, Abrechnungszeitraum und Belegeinsicht gehören in den Vertrag; eine nachvollziehbare Abrechnung beugt Streit vor.

04

Leerstand und Eigennutzung

Stehen Teilflächen leer oder nutzen Sie selbst mit, sollte der Schlüssel das berücksichtigen. Sonst tragen Mieter womöglich fremde Kosten, und die Abrechnung kann angreifbar werden.

Was Nebenkosten bei Gewerbeflächen umfassen können, erklärt das Glossar unter Kaltmiete und Nebenkosten. Welche Miete erzielbar ist, zeigt erst das konkrete Objekt; die Faktoren beschreibt der Ratgeber Was kostet eine Lagerhalle in NRW?

Mieterprüfung

Sicherheiten und Bonität des Mieters.

Die Prüfung des Mieters gehört vor die Unterschrift, nicht danach.

BonitätHandelsregisterauszug, Jahresabschlüsse, Auskunft einer Wirtschaftsauskunftei. Bei jungen Gesellschaften zählt, wer wirtschaftlich hinter ihnen steht.
VertragspartnerWelche Gesellschaft unterschreibt? Verhandelt eine Gruppe, mietet aber eine Tochter an, kommt eine Absicherung durch die Muttergesellschaft in Betracht.
MietsicherheitBarkaution, Bankbürgschaft oder Konzernbürgschaft. Form und Umfang sind bei Gewerberaum weitgehend Verhandlungssache.
WortlautOb eine Bürgschaft oder Patronatserklärung im Ernstfall trägt, hängt unter anderem von ihrem Wortlaut und der Bonität des Sicherungsgebers ab; prüfen sollte ihn Ihr Anwalt.
Pflichtangaben

Energieausweis und Pflichtangaben.

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) verlangt bei der Vermietung von Gebäuden grundsätzlich einen Energieausweis. Ob er für Ihre Halle erforderlich ist, hängt unter anderem davon ab, ob und wie sie beheizt oder gekühlt wird — unbeheizte Hallen können aus dem Anwendungsbereich fallen.

EnergieausweisIst er erforderlich, ist er Mietinteressenten vorzulegen und dem Mieter nach Vertragsschluss zu übergeben. Liegt einer vor, gehören bestimmte Angaben daraus in Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien.
ObjektangabenWas Sie zu Fläche, Höhe, Bodenbelastung und Ausstattung angeben, sollte belegt sein. Unzutreffende Angaben können Ansprüche des Mieters auslösen.
Mängel und AltlastenWas Sie über Mängel, Schadstoffe oder Altlasten wissen, sprechen Sie offen an. Wie weit Hinweispflichten reichen, beurteilt Ihr Anwalt.
PrüfpflichtenWer nach der Übergabe Tore, Brandschutzanlagen, Elektrik und Außenflächen prüfen lässt, gehört ausdrücklich in den Vertrag.

Pflichten, Ausnahmen und Rechtsfolgen richten sich nach dem Gebäudeenergiegesetz und den Umständen des Einzelfalls. Verbindlich beraten ein ausstellungsberechtigter Energieberater und Ihr Anwalt.

Teilflächen

Teilflächen und mehrere Mieter.

Eine große Halle lässt sich je nach Zuschnitt, Zugängen und Brandschutz auch in Teilen vermieten. Das kann den Kreis möglicher Mieter erweitern, erhöht aber den Aufwand — baulich, vertraglich und in der Verwaltung.

01

Trennung und Brandschutz

Trennwände, eigene Zugänge, Rettungswege, gegebenenfalls neue Brandabschnitte. Ob die Teilung genehmigungsbedürftig ist, klären Architekt oder Brandschutzplaner mit der Bauaufsicht.

02

Zähler und Technik

Getrennte Zähler für Strom und Wasser oder ein nachvollziehbarer Verteilungsschlüssel. Für Heizung und Warmwasser aus einer gemeinsamen Anlage schreibt die Heizkostenverordnung auch bei Gewerbeflächen eine verbrauchsabhängige Abrechnung vor. Die technische Umsetzung klärt ein Fachplaner; ob eine Ausnahme greift, klären Sie mit Ihrem Anwalt. Gemeinsam genutzte Anlagen brauchen eine klare Zuständigkeit.

03

Hof, Tore, Rangierfläche

Wer welche Tore, Stellplätze und Verkehrsflächen nutzt, muss festgelegt sein. Klare Regeln für gemeinsam genutzte Flächen beugen Konflikten zwischen Mietern vor.

04

Verträge abstimmen

Nutzungszwecke, Laufzeiten und Nebenkostenregeln der einzelnen Mieter sollten zusammenpassen, damit sie Neuvermietung oder Verkauf später nicht blockieren.

Wer später verkaufen möchte, sollte das schon bei der Vertragsstruktur bedenken. Mehr dazu im Ratgeber Lagerhalle, Logistik- oder Industriehalle verkaufen.

Diskretion

Vermieten ohne öffentliches Inserat.

Ein öffentliches Inserat ist für jeden sichtbar — auch für Belegschaft, bestehende Mieter, Kunden und Wettbewerber. Wer das vermeiden will, kann eine Halle gezielt statt öffentlich vermarkten.

Bei einer Vermarktung ohne Inserat sprechen wir Unternehmen an, für die Ihre Fläche nach Nutzung, Größe und Lage in Frage kommt. Diese erfahren zunächst nur, dass eine Fläche mit bestimmten Eckdaten verfügbar ist. Adresse und Objektunterlagen geben wir erst weiter, wenn eine Vertraulichkeitsvereinbarung vorliegt und Sie zugestimmt haben. Die Provision richtet sich nach unseren AGB.

Objekt vertraulich anbieten → Off-Market-Vermittlung

Fragen und Antworten

Fragen von Eigentümern.

Was kostet die Vermarktung?

Die Provision richtet sich nach unseren AGB.

Brauche ich für die Vermietung einer Halle einen Energieausweis?

Das hängt vom Gebäude ab. Das Gebäudeenergiegesetz knüpft die Pflicht unter anderem daran, ob und wie ein Gebäude beheizt oder gekühlt wird; unbeheizte Hallen können aus dem Anwendungsbereich fallen. Ob Ihre Halle einen Ausweis braucht und welchen, klärt ein ausstellungsberechtigter Energieberater.

Sollte ich bei der Vermietung zur Umsatzsteuer optieren?

Das beantwortet Ihr Steuerberater. Die Option berührt den Vorsteuerabzug; ob sie möglich ist, hängt unter anderem davon ab, wofür der Mieter die Fläche nutzt. Klären Sie die Frage, bevor Sie Konditionen nennen.

Muss ich die Halle vor der Vermietung sanieren?

Nicht in jedem Fall. Die Halle muss bei Übergabe den vereinbarten, für die Nutzung geeigneten Zustand haben; Mängel an Standsicherheit, Brandschutz oder Verkehrssicherheit sind ohnehin zu beheben. Ob Sie darüber hinaus vorab investieren oder den Ausbau mit dem Mieter verhandeln, hängt vom Objekt und vom Interessenten ab; wer welche Maßnahme trägt, gehört in den Vertrag.

Kann ich eine vermietete Halle später verkaufen?

Ja. Mit dem Eigentumsübergang tritt der Käufer grundsätzlich in das bestehende Mietverhältnis ein (§§ 566, 578 BGB). Laufzeit, Mieter und Vertragsinhalt können dann in die Bewertung durch Kaufinteressenten einfließen. Die Einzelheiten klären Sie mit Anwalt und Notar.

TOLERO International ist inhabergeführt, hat den Sitz in Solingen und die Erlaubnis nach § 34c GewO. Schwerpunkt Nordrhein-Westfalen, weitere Regionen in Deutschland auf Anfrage. Beratung auf Deutsch und Englisch, weitere Sprachen auf Anfrage über Partner. Siehe auch: Halle vermieten oder verkaufen · Hallen-Glossar.

Für Eigentümer

Ihre Halle vermieten — vertraulich und vorbereitet.

Objekt, Zielsetzung, Zeitrahmen: Im vertraulichen Erstgespräch klären wir, welche Unterlagen fehlen und welche Mietergruppen wir für Ihre Fläche gezielt ansprechen.

Objekt vertraulich anbieten → Erstgespräch anfragen

+49 212 22 11 79 37 · info@tolero.de