Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Maklertätigkeit von Tolga Eroglu, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung TOLERO International, Dahlerfeldstraße 2a, 42699 Solingen — nachfolgend „TOLERO“ oder „Makler“.
Telefon: +49 212 22 11 79 37 · E-Mail: info@tolero.de · USt-IdNr.: DE400225769
Der Makler verfügt über eine Erlaubnis nach § 34c GewO, erteilt durch die Stadt Solingen (Stadtdienst Bürgerservice, Sicherheit und Ordnung, Gasstraße 22, 42657 Solingen). Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (siehe § 15).
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Maklerverträge zwischen TOLERO und dem Auftraggeber über den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen oder die Vermittlung von Verträgen über Gewerbeimmobilien, insbesondere Logistik-, Lager-, Produktions- und Industriehallen, sonstige Gewerbeobjekte sowie Gewerbegrundstücke — jeweils zur Miete, Pacht oder zum Kauf.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn TOLERO ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
- Individuelle Vereinbarungen (z. B. in einem gesonderten Vermittlungs- oder Provisionsvertrag oder im Exposé) gehen diesen AGB vor.
§ 2 Zustandekommen des Maklervertrags
- Der Maklervertrag kommt durch Abschluss in Textform zustande oder dadurch, dass der Auftraggeber in Kenntnis dieser AGB und des Provisionsverlangens die Maklerleistung von TOLERO in Anspruch nimmt — insbesondere durch Anforderung oder Nutzung von Objektinformationen oder Exposés oder durch Aufnahme von Verhandlungen über ein nachgewiesenes Objekt.
- TOLERO wird als Nachweis- und/oder Vermittlungsmakler tätig. Ein bestimmter Vermittlungserfolg wird nicht geschuldet.
§ 3 Angebote, Vorkenntnis, Vertraulichkeit
- Angebote und Objektinformationen beruhen auf Angaben der Eigentümer bzw. Dritter. Für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität haftet TOLERO nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich; Zwischenverwertung (Zwischenverkauf, Zwischenvermietung) bleibt vorbehalten.
- Vorkenntnis: Ist dem Auftraggeber die von TOLERO nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluss eines Hauptvertrages bereits bekannt, hat er dies TOLERO unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt des Nachweises, in Textform mitzuteilen und auf Verlangen durch geeignete Unterlagen (z. B. früheres Exposé, Korrespondenz mit dem Eigentümer oder einem anderen Makler) zu belegen. Vorkenntnis setzt voraus, dass dem Auftraggeber nicht nur das Objekt als solches, sondern die konkrete Gelegenheit zum Vertragsabschluss — insbesondere die Verkaufs-, Vermietungs- oder Verpachtungsbereitschaft des Vertragspartners — bereits vor dem Nachweis bekannt war. Das Unterbleiben der Mitteilung führt nicht zum Verlust des Einwands der Vorkenntnis; die gesetzliche Darlegungs- und Beweislast bleibt unberührt. Verletzt der Auftraggeber die Mitteilungspflicht schuldhaft und nimmt er gleichwohl weitere Leistungen von TOLERO für dieses Objekt in Anspruch, hat er TOLERO den hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen; dazu gehören insbesondere die nachgewiesenen Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Mitteilung unterblieben wären (§ 10 Abs. 3).
- Vertraulichkeit: Angebote, Exposés und Objektunterlagen — insbesondere als „off-market“ gekennzeichnete Informationen — sind ausschließlich für den Empfänger bestimmt und vertraulich zu behandeln. Die Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung von TOLERO in Textform.
- Verletzt der Auftraggeber die Vertraulichkeitspflicht nach Absatz 3 schuldhaft, hat er TOLERO den daraus entstehenden Schaden nach den gesetzlichen Vorschriften zu ersetzen. Kommt infolge der unbefugten Weitergabe ein Hauptvertrag über das Objekt zwischen dem Dritten — oder einer Person, der das Geschäft in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 5 zuzurechnen ist — und dem Eigentümer oder sonstigen Vertragspartner zustande, kann TOLERO als pauschalen Schadensersatz den Betrag der Provision verlangen, die nach § 5 für das tatsächlich abgeschlossene Geschäft anfiele. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass TOLERO kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist; TOLERO bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Eine Provision, die TOLERO für dasselbe Geschäft erhält — gleich von welcher Seite —, wird auf die Pauschale angerechnet. Ansprüche auf Unterlassung bleiben unberührt.
§ 4 Entstehen des Provisionsanspruchs
- Der Provisionsanspruch entsteht, wenn aufgrund des Nachweises oder der Vermittlung von TOLERO ein Hauptvertrag (Miet-, Pacht- oder Kaufvertrag) zustande kommt. Mitursächlichkeit genügt.
- Ein zeitlicher Abstand zwischen Maklertätigkeit und Abschluss des Hauptvertrages lässt die Ursächlichkeit unberührt, solange ein wirtschaftlicher Zusammenhang fortbesteht.
- Der Provisionsanspruch besteht auch, wenn der Hauptvertrag zu anderen als den von TOLERO angebotenen Bedingungen (etwa zu einem anderen Preis, einer anderen Miete, Laufzeit oder Flächenaufteilung) geschlossen wird oder anstelle des nachgewiesenen oder vermittelten Geschäfts ein anderes Geschäft zustande kommt, sofern die Tätigkeit von TOLERO für den Abschluss zumindest mitursächlich war und das abgeschlossene Geschäft mit dem nachgewiesenen oder vermittelten Geschäft wirtschaftlich gleichwertig ist (wirtschaftliche Kongruenz). Wirtschaftliche Gleichwertigkeit liegt vor, wenn der Auftraggeber mit dem Abschluss im Wesentlichen den wirtschaftlichen Erfolg erzielt, den er mit dem nachgewiesenen oder vermittelten Geschäft angestrebt hat. Unter diesen Voraussetzungen kommt ein Provisionsanspruch insbesondere in Betracht bei: Kauf statt Miete oder Pacht oder umgekehrt, etwa wenn das Gesuch oder das Angebot beide Vertragsformen umfasste; Erwerb der Anteile an der objekt- oder grundstückshaltenden Gesellschaft (Share Deal) statt des Objekts (Asset Deal) oder umgekehrt, wenn der Auftraggeber dadurch die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Objekt erlangt; Bestellung oder Erwerb eines Erbbaurechts statt Kauf oder umgekehrt; Abschluss über eine Teilfläche, eine erweiterte Fläche oder ein anderes Objekt desselben Vertragspartners, wenn der Auftraggeber diese Abschlussgelegenheit erst durch die Tätigkeit von TOLERO — insbesondere den von TOLERO hergestellten Kontakt zum Vertragspartner — erlangt hat. Die Provision bemisst sich in diesen Fällen nach § 5 auf Grundlage des tatsächlich abgeschlossenen Geschäfts.
- Schließt der Auftraggeber innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des Hauptvertrages mit dem nachgewiesenen Vertragspartner ein Folge-, Ergänzungs- oder Erweiterungsgeschäft über das nachgewiesene Objekt (z. B. Anmietung oder Erwerb weiterer Flächen desselben Objekts, Verlängerung oder Erweiterung des Hauptvertrages, späterer Kauf des zunächst gemieteten Objekts), so besteht der Provisionsanspruch auch hierfür, wenn das Folgegeschäft wirtschaftlich auf der von TOLERO nachgewiesenen oder vermittelten Gelegenheit beruht und die Tätigkeit von TOLERO für seinen Abschluss zumindest mitursächlich war; der zeitliche Zusammenhang allein begründet den Anspruch nicht. Die Provision bemisst sich nach § 5 auf Grundlage des Folgegeschäfts. Die Ausübung einer Verlängerungsoption oder eines Vormietrechts, die bereits nach § 5 Abs. 2 vergütet wurde, löst keine weitere Provision aus. Für Geschäfte nach Ablauf der zwölf Monate gelten die Absätze 1 und 2.
- Der Provisionsanspruch besteht auch, wenn der Hauptvertrag nicht vom Auftraggeber selbst, sondern von einem mit ihm verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG, einem Gesellschafter oder Organmitglied des Auftraggebers oder einer Gesellschaft geschlossen wird, die das Objekt hält oder für den Erwerb, die Anmietung oder die Veräußerung eingesetzt wird (z. B. Objekt- oder Zweckgesellschaft), sofern der Abschluss auf der Tätigkeit von TOLERO beruht (Absatz 1) und das Geschäft wirtschaftlich dem Auftraggeber zuzurechnen ist. Wirtschaftlich zuzurechnen ist das Geschäft dem Auftraggeber, wenn er und der tatsächliche Vertragspartner wirtschaftlich identisch sind (insbesondere bei denselben wirtschaftlich Berechtigten) oder wenn der Auftraggeber an dem Geschäft ein eigenes wirtschaftliches Interesse hat, insbesondere weil er den Abschluss veranlasst oder die Verhandlungen geführt hat, das Objekt ganz oder teilweise selbst nutzen soll oder der Vertragspartner das Objekt für ihn hält oder erwirbt. Die gesellschaftsrechtliche Verbundenheit allein begründet den Anspruch nicht. Provisionsschuldner bleibt der Auftraggeber.
- Der Provisionsanspruch bleibt bestehen, wenn der wirksam geschlossene Hauptvertrag später entfällt (z. B. durch Aufhebung oder Rücktritt), es sei denn, TOLERO hat das Entfallen zu vertreten.
§ 5 Provisionshöhe
- Vermietung und Verpachtung von Gewerbeflächen: Die Provision richtet sich nach der Festlaufzeit des Miet- oder Pachtvertrages. Sie beträgt 3,0 Nettomonatsmieten bei einer Festlaufzeit von weniger als sieben Jahren, 3,5 Nettomonatsmieten bei einer Festlaufzeit ab sieben Jahren und 4,0 Nettomonatsmieten bei einer Festlaufzeit ab zehn Jahren. Die Nettomonatsmiete bemisst sich nach allen angemieteten Flächen einschließlich Neben-, Außen- und Stellplatzflächen.
- Staffel- und Indexmieten, mietfreie Zeiten: Ist eine Staffel- oder Indexmiete vereinbart, ist für die Provision die durchschnittliche Nettomonatsmiete über die gesamte Festlaufzeit des Vertrages maßgeblich. Mietfreie Zeiten und Zeiten mit geminderter Miete (etwa während Umbau- oder Ausbauarbeiten) bleiben bei der Berechnung des Durchschnitts außer Betracht.
- Optionen und Vormietrechte: Enthält der Miet- oder Pachtvertrag Verlängerungsoptionen oder Vormietrechte für dieselbe Fläche, erhöht sich die Provision um 0,5 Nettomonatsmieten je Option bzw. Vormietrecht.
- Kauf und Verkauf: Beim Erwerb von Grundbesitz (Asset Deal) bemisst sich die Provision nach dem Gesamtkaufpreis — bei notarieller Beurkundung nach dem beurkundeten Gesamtkaufpreis — einschließlich aller damit in Verbindung stehenden Nebenleistungen. Sie beträgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, 5,0 % bei einem Gesamtkaufpreis bis einschließlich 5 Mio. Euro, 4,0 % bei einem Gesamtkaufpreis von über 5 Mio. bis einschließlich 10 Mio. Euro und 3,0 % bei einem Gesamtkaufpreis von über 10 Mio. Euro — jeweils berechnet auf den gesamten Kaufpreis.
- Share Deal: Beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder Gesellschaftsanteilen einer objekt- oder grundstückshaltenden Gesellschaft gilt die Staffel nach Absatz 4 entsprechend. An die Stelle des beurkundeten Gesamtkaufpreises tritt der Immobilienwert bzw. Immobilienkaufpreis, der im Anteilskaufvertrag der Kaufpreisberechnung zugrunde gelegt wird.
- Erbbaurechte: Für die Bestellung oder Übertragung von Erbbaurechten gilt die Staffel nach Absatz 4 entsprechend. Bemessungsgrundlage ist der im Kauf- bzw. Übertragungsvertrag vereinbarte Vertragswert oder der Erbbauzins der ersten 20 Jahre ab Abschluss des Erbbaurechtsvertrages (20-facher Jahreserbbauzins) — maßgeblich ist der höhere der beiden Werte.
- Alle Provisionssätze verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Wer die Provision schuldet (Mieter-, Vermieter-, Käufer- oder Verkäuferprovision), ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. Exposé oder der individuellen Vereinbarung.
§ 6 Fälligkeit, Verzug
- Die Provision ist mit Abschluss des Hauptvertrages verdient und innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungszugang ohne Abzug zahlbar.
- Im Verzugsfall schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Verzugspauschale von 40 Euro (§ 288 Abs. 5 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
- Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von TOLERO anerkannten Forderungen aufrechnen.
§ 7 Doppeltätigkeit
TOLERO ist berechtigt, auch für die andere Vertragspartei entgeltlich tätig zu werden (Doppeltätigkeit), sofern keine Interessenkollision besteht. Eine Doppeltätigkeit wird offengelegt; TOLERO wahrt dabei strikte Unparteilichkeit.
§ 8 Gemeinschaftsgeschäfte
TOLERO darf zur Erfüllung des Auftrags weitere Makler einschalten und Gemeinschaftsgeschäfte (Co-Brokerage) durchführen. Auf Verlangen des Auftraggebers legt TOLERO offen, ob und in welcher Höhe Teilprovisionen an Dritte fließen.
§ 9 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber informiert TOLERO unverzüglich, wenn ein nachgewiesenes Objekt anderweitig verwertet wurde, das Gesuch entfällt oder Verhandlungen mit dem nachgewiesenen Vertragspartner aufgenommen werden; die Mitwirkung von TOLERO ist dabei offenzulegen.
- TOLERO ist der Termin des Vertragsschlusses rechtzeitig mitzuteilen; TOLERO ist zur Teilnahme berechtigt. Der Auftraggeber übermittelt TOLERO unverzüglich eine Kopie des unterzeichneten Hauptvertrages einschließlich Nebenabreden, soweit dies zur Provisionsabrechnung erforderlich ist.
§ 10 Aufwendungsersatz, Beendigung des Auftrags
- Aufwendungen von TOLERO werden nur ersetzt, wenn dies gesondert in Textform vereinbart wurde. Die Vereinbarung soll die ersatzfähigen Aufwendungen nach Art und — soweit möglich — nach Höhe oder Obergrenze bezeichnen; in Betracht kommen insbesondere Kosten für Exposé-Erstellung, Foto-, Video- und Drohnenaufnahmen, Vermessungs-, Gutachter- und Übersetzungsleistungen, vom Auftraggeber gewünschte Inserate sowie Reisekosten außerhalb Nordrhein-Westfalens. Ersetzt werden tatsächlich angefallene und nachgewiesene Aufwendungen. Eine erfolgsunabhängige Vergütung (z. B. Vermarktungs- oder Bearbeitungspauschale, Vergütung des Zeitaufwands) bedarf ebenfalls einer gesonderten Vereinbarung in Textform.
- Gibt der Auftraggeber seine Verkaufs-, Vermietungs-, Verpachtungs-, Erwerbs- oder Anmietungsabsicht auf oder beendet er den Auftrag, ist dies keine Pflichtverletzung; hieraus allein entstehen weder ein Provisions- noch ein Schadensersatzanspruch von TOLERO. Der Auftraggeber hat TOLERO hiervon unverzüglich in Textform zu unterrichten; § 9 Abs. 1 bleibt unberührt. Ist Aufwendungsersatz nach Absatz 1 vereinbart, sind die bis zum Zugang dieser Mitteilung angefallenen oder verbindlich veranlassten Aufwendungen — einschließlich nicht vermeidbarer Stornokosten — nach Maßgabe der Vereinbarung zu ersetzen. Kommt der Hauptvertrag nach Aufgabe der Absicht oder Beendigung des Auftrags gleichwohl zustande, gilt § 4.
- Unberührt bleiben Ansprüche von TOLERO wegen schuldhafter Verletzung vertraglicher Pflichten des Auftraggebers — insbesondere der Mitteilungspflicht bei Vorkenntnis (§ 3 Abs. 2), der Vertraulichkeitspflicht (§ 3 Abs. 3 und 4) und der Mitwirkungspflichten (§ 9) — sowie Ansprüche aus Pflichten, die der Auftraggeber in Textform gesondert übernommen hat (z. B. in einem Alleinauftrag).
§ 11 Vermarktung, Unterlagen, Energieausweis
- TOLERO ist berechtigt, überlassene Objektunterlagen im Rahmen des Auftrags zu verwenden, auch in digitalen Präsentationen gegenüber geeigneten Interessenten. Eine Veröffentlichung erfolgt nur im mit dem Auftraggeber vereinbarten Rahmen — diskrete Vermarktung ohne öffentliche Inserate ist der Regelfall.
- Der Auftraggeber sichert zu, dass er an allen überlassenen Bildern, Plänen, Texten und sonstigen Materialien die erforderlichen Nutzungsrechte hält, und stellt TOLERO von Ansprüchen Dritter wegen Rechtsverletzungen frei.
- Der Auftraggeber stellt TOLERO rechtzeitig einen gültigen Energieausweis gemäß §§ 79 ff. GEG zur Verfügung, soweit gesetzlich erforderlich, und stellt TOLERO von Folgen fehlender oder fehlerhafter Angaben frei.
§ 12 Geldwäscheprävention, Sanktionen
- TOLERO ist Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz (GwG). Der Auftraggeber stellt die zur Identifizierung erforderlichen Unterlagen und Auskünfte (einschließlich wirtschaftlich Berechtigter) bereit.
- Der Auftraggeber versichert, dass weder er noch seine wirtschaftlich Berechtigten Sanktionen der EU, der UN oder vergleichbarer Stellen unterliegen. Bei Verstößen ist TOLERO zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
§ 13 Haftung
- TOLERO haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei Arglist.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet TOLERO nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), das heißt solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens begrenzt; entgangener Gewinn wird bei einfacher Fahrlässigkeit nur ersetzt, soweit er zu diesem vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden gehört. Die Beschränkungen dieses Absatzes gelten nicht, soweit TOLERO eine Garantie übernommen hat.
- Eine Haftung für Schäden aus Cyber-Angriffen (z. B. Viren, Trojaner, Ransomware) ist ausgeschlossen, sofern zum Zeitpunkt des Ereignisses angemessene technische und organisatorische Schutzmaßnahmen bestanden.
- Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren — außer in den Fällen des Absatzes 1 — innerhalb von drei Jahren ab Entstehen des Anspruchs.
- Die Beschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung des Inhabers und der Mitarbeiter von TOLERO.
§ 14 Datenschutz
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten enthält die Datenschutzerklärung.
§ 15 Unternehmer, Verbraucher
- Diese AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
- Mit Verbrauchern (§ 13 BGB) schließt TOLERO Maklerverträge nur auf Grundlage individueller Vereinbarungen einschließlich der gesetzlich vorgesehenen Informationen und Belehrungen; gesetzliche Verbraucherrechte — insbesondere ein etwaiges Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossenen Verträgen — bleiben unberührt.
- TOLERO ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 VSBG).
§ 16 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- Erfüllungsort und — soweit gesetzlich zulässig — ausschließlicher Gerichtsstand ist Solingen. TOLERO ist berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
- Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform.
- Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Stand: 16. September 2026 · TOLERO International, Inhaber Tolga Eroglu, Dahlerfeldstraße 2a, 42699 Solingen