Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Maklertätigkeit von
Tolga Eroglu, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung TOLERO International,
Dahlerfeldstraße 2a, 42699 Solingen — nachfolgend „TOLERO" oder „Makler".
Telefon: +49(0)21222117937 · E-Mail: info@tolero.de · USt-IdNr.: DE400225769
Der Makler verfügt über eine Erlaubnis nach § 34c GewO, erteilt durch die
Klingenstadt Solingen (Stadtdienst Gewerbe- und Gaststättenangelegenheiten).
Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB
(siehe § 15).
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Maklerverträge zwischen
TOLERO und dem Auftraggeber über den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss
von Verträgen oder die Vermittlung von Verträgen über Gewerbeimmobilien,
insbesondere Logistik-, Lager-, Produktions- und Industriehallen, sonstige
Gewerbeobjekte sowie Gewerbegrundstücke — jeweils zur Miete, Pacht oder zum Kauf.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers
werden nur Vertragsbestandteil, wenn TOLERO ihrer Geltung ausdrücklich in
Textform zugestimmt hat.
- Individuelle Vereinbarungen (z. B. in einem gesonderten Vermittlungs- oder
Provisionsvertrag oder im Exposé) gehen diesen AGB vor.
§ 2 Zustandekommen des Maklervertrags
- Der Maklervertrag kommt durch Abschluss in Textform zustande oder dadurch, dass
der Auftraggeber in Kenntnis dieser AGB und des Provisionsverlangens die
Maklerleistung von TOLERO in Anspruch nimmt — insbesondere durch Anforderung
oder Nutzung von Objektinformationen oder Exposés oder durch Aufnahme von
Verhandlungen über ein nachgewiesenes Objekt.
- TOLERO wird als Nachweis- und/oder Vermittlungsmakler tätig. Ein bestimmter
Vermittlungserfolg wird nicht geschuldet.
§ 3 Angebote, Vorkenntnis, Vertraulichkeit
- Angebote und Objektinformationen beruhen auf Angaben der Eigentümer bzw.
Dritter. Für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität haftet TOLERO nur
bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Alle Angebote sind freibleibend und
unverbindlich; Zwischenverwertung (Zwischenverkauf, Zwischenvermietung) bleibt
vorbehalten.
- Vorkenntnis: Ist dem Auftraggeber ein nachgewiesenes Objekt
bereits bekannt, hat er dies TOLERO unverzüglich, spätestens innerhalb von drei
Werktagen nach Erhalt des Nachweises, in Textform mitzuteilen und auf Verlangen
zu belegen. Unterbleibt die Mitteilung, kann er sich auf die Vorkenntnis später
nicht berufen.
- Vertraulichkeit: Angebote, Exposés und Objektunterlagen —
insbesondere als „off-market" gekennzeichnete Informationen — sind ausschließlich
für den Empfänger bestimmt und vertraulich zu behandeln. Die Weitergabe an Dritte
bedarf der vorherigen Zustimmung von TOLERO in Textform.
- Gibt der Auftraggeber Informationen unbefugt weiter und schließt der Dritte
daraufhin einen Hauptvertrag über das Objekt, schuldet der Auftraggeber
Schadensersatz in Höhe der Provision, die bei einem eigenen Abschluss angefallen
wäre, sofern er die Weitergabe zu vertreten hat.
§ 4 Entstehen des Provisionsanspruchs
- Der Provisionsanspruch entsteht, wenn aufgrund des Nachweises oder der
Vermittlung von TOLERO ein Hauptvertrag (Miet-, Pacht- oder Kaufvertrag)
zustande kommt. Mitursächlichkeit genügt.
- Ein zeitlicher Abstand zwischen Maklertätigkeit und Abschluss des
Hauptvertrages lässt die Ursächlichkeit unberührt, solange ein wirtschaftlicher
Zusammenhang fortbesteht.
- Der Anspruch besteht auch, wenn der Hauptvertrag zu abweichenden Bedingungen
geschlossen wird oder ein wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustande kommt,
insbesondere: Kauf statt Miete oder umgekehrt; Erwerb von Gesellschaftsanteilen
(Share Deal) statt des Objekts (Asset Deal) oder umgekehrt; Erbbaurecht statt
Kauf; Abschluss über ein vergleichbares Objekt desselben Vertragspartners.
- Der Anspruch entsteht ferner, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach der
Maklertätigkeit ein Folge-, Ergänzungs- oder Erweiterungsgeschäft mit dem
nachgewiesenen Vertragspartner abgeschlossen wird.
- Er besteht auch, wenn der Hauptvertrag durch ein mit dem Auftraggeber
verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG abgeschlossen wird.
- Der Provisionsanspruch bleibt bestehen, wenn der wirksam geschlossene
Hauptvertrag später entfällt (z. B. durch Aufhebung oder Rücktritt), es sei
denn, TOLERO hat das Entfallen zu vertreten.
§ 5 Provisionshöhe
- Vermietung und Verpachtung von Gewerbeflächen: Die Provision
richtet sich nach der Festlaufzeit des Hauptvertrages. Sie beträgt
3,0 Nettomonatsmieten bei Verträgen mit einer Laufzeit bis einschließlich
60 Monaten, 3,5 Nettomonatsmieten bei Verträgen ab 61 Monaten Laufzeit und
4,0 Nettomonatsmieten bei Verträgen ab 120 Monaten Laufzeit — jeweils zuzüglich
der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Optionen und Vormietrechte: Enthält der Miet- oder
Pachtvertrag Verlängerungsoptionen oder Vormietrechte für dieselbe Fläche,
erhöht sich die Provision um 0,5 Nettomonatsmieten je Option bzw. Vormietrecht.
Bei Staffel- oder Indexmieten ist die durchschnittliche Nettomonatsmiete der
Festlaufzeit maßgeblich; mietfreie Zeiten bleiben bei der Berechnung
unberücksichtigt.
- Kauf und Verkauf: Beim Kauf von Grundbesitz beträgt die
Provision 5,0 % des notariell beurkundeten Gesamtkaufpreises einschließlich
aller damit verbundenen Nebenleistungen. Beim Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensbeteiligungen oder Gesellschaftsanteilen einer objekt- oder
grundstückshaltenden Gesellschaft (Share Deal wie Asset Deal) beträgt die
Provision 5,0 % des Gesamtkaufpreises.
- Erbbaurechte: Für die Bestellung oder Übertragung von
Erbbaurechten beträgt die Provision 5,0 % des Vertragswertes. Ist kein
Vertragswert vereinbart, tritt an dessen Stelle der 25-fache Jahreserbbauzins
bzw. der Kapitalwert des Erbbaurechts, berechnet mit dem marktüblichen
Effektivzinssatz für Hypothekendarlehen mit zehnjähriger Zinsbindung.
- Wer die Provision schuldet (Mieter-, Vermieter-, Käufer- oder
Verkäuferprovision), ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. Exposé oder der
individuellen Vereinbarung.
§ 6 Fälligkeit, Verzug
- Die Provision ist mit Abschluss des Hauptvertrages verdient und innerhalb von
10 Tagen nach Rechnungszugang ohne Abzug zahlbar.
- Im Verzugsfall schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von
9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die
Verzugspauschale von 40 Euro (§ 288 Abs. 5 BGB). Die Geltendmachung eines
weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
- Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder
von TOLERO anerkannten Forderungen aufrechnen.
§ 7 Doppeltätigkeit
TOLERO ist berechtigt, auch für die andere Vertragspartei entgeltlich tätig zu
werden (Doppeltätigkeit), sofern keine Interessenkollision besteht. Eine
Doppeltätigkeit wird offengelegt; TOLERO wahrt dabei strikte Unparteilichkeit.
§ 8 Gemeinschaftsgeschäfte
TOLERO darf zur Erfüllung des Auftrags weitere Makler einschalten und
Gemeinschaftsgeschäfte (Co-Brokerage) durchführen. Auf Verlangen des Auftraggebers
legt TOLERO offen, ob und in welcher Höhe Teilprovisionen an Dritte fließen.
§ 9 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber informiert TOLERO unverzüglich, wenn ein nachgewiesenes Objekt
anderweitig verwertet wurde, das Gesuch entfällt oder Verhandlungen mit dem
nachgewiesenen Vertragspartner aufgenommen werden; die Mitwirkung von TOLERO ist
dabei offenzulegen.
- TOLERO ist der Termin des Vertragsschlusses rechtzeitig mitzuteilen; TOLERO ist
zur Teilnahme berechtigt. Der Auftraggeber übermittelt TOLERO unverzüglich eine
Kopie des unterzeichneten Hauptvertrages einschließlich Nebenabreden, soweit dies
zur Provisionsabrechnung erforderlich ist.
§ 10 Aufwendungsersatz
Aufwendungen werden nur ersetzt, wenn dies gesondert in Textform vereinbart wurde.
Vereitelt der Auftraggeber schuldhaft die Maklertätigkeit oder den
Vermittlungserfolg — etwa durch grundlosen Rückzug eines Objekts trotz
Vermarktungszusage —, hat er die nachgewiesenen, erforderlichen Aufwendungen zu
ersetzen.
§ 11 Vermarktung, Unterlagen, Energieausweis
- TOLERO ist berechtigt, überlassene Objektunterlagen im Rahmen des Auftrags zu
verwenden, auch in digitalen Präsentationen gegenüber geeigneten Interessenten.
Eine Veröffentlichung erfolgt nur im mit dem Auftraggeber vereinbarten Rahmen —
diskrete Vermarktung ohne öffentliche Inserate ist der Regelfall.
- Der Auftraggeber sichert zu, dass er an allen überlassenen Bildern, Plänen,
Texten und sonstigen Materialien die erforderlichen Nutzungsrechte hält, und
stellt TOLERO von Ansprüchen Dritter wegen Rechtsverletzungen frei.
- Der Auftraggeber stellt TOLERO rechtzeitig einen gültigen Energieausweis gemäß
§§ 79 ff. GEG zur Verfügung, soweit gesetzlich erforderlich, und stellt
TOLERO von Folgen fehlender oder fehlerhafter Angaben frei.
§ 12 Geldwäscheprävention, Sanktionen
- TOLERO ist Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz (GwG). Der Auftraggeber
stellt die zur Identifizierung erforderlichen Unterlagen und Auskünfte
(einschließlich wirtschaftlich Berechtigter) bereit.
- Der Auftraggeber versichert, dass weder er noch seine wirtschaftlich
Berechtigten Sanktionen der EU, der UN oder vergleichbarer Stellen unterliegen.
Bei Verstößen ist TOLERO zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
§ 13 Haftung
- TOLERO haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei Arglist.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet TOLERO nur für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten (Kardinalpflichten), begrenzt auf den bei Vertragsschluss
vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden, insgesamt jedoch höchstens auf die
Höhe der für den betreffenden Auftrag vereinbarten Provision. Eine Haftung für
entgangenen Gewinn bei einfacher Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
- Eine Haftung für Schäden aus Cyber-Angriffen (z. B. Viren, Trojaner,
Ransomware) ist ausgeschlossen, sofern zum Zeitpunkt des Ereignisses angemessene
technische und organisatorische Schutzmaßnahmen bestanden.
- Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren — außer in den Fällen des
Absatzes 1 — innerhalb von drei Jahren ab Entstehen des Anspruchs.
- Die Beschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung des Inhabers und der
Mitarbeiter von TOLERO.
§ 14 Datenschutz
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten enthält die
Datenschutzerklärung.
§ 15 Unternehmer, Verbraucher
- Diese AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB,
juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche
Sondervermögen.
- Mit Verbrauchern (§ 13 BGB) schließt TOLERO Maklerverträge nur auf Grundlage
individueller Vereinbarungen einschließlich der gesetzlich vorgesehenen
Informationen und Belehrungen; gesetzliche Verbraucherrechte — insbesondere ein
etwaiges Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz
geschlossenen Verträgen — bleiben unberührt.
- TOLERO ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren
vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 VSBG).
§ 16 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts (CISG).
- Erfüllungsort und — soweit gesetzlich zulässig — ausschließlicher Gerichtsstand
ist Solingen. TOLERO ist berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem
Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
- Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform.
- Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; an die Stelle der unwirksamen
Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Stand: 14. August 2026 ·
TOLERO International, Inhaber Tolga Eroglu, Dahlerfeldstraße 2a, 42699 Solingen